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Synopse aller Änderungen des PostPersRG am 01.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2009 durch Artikel 1 des BPPersRFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PostPersRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
    § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktiengesellschaften
    § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten
    § 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen
    § 4 Beamtenrechtliche Regelungen
    § 5 Berufliches Fortkommen
    § 6 Verwendung auf anderen Arbeitsposten
    § 7 Haftung
Zweiter Abschnitt Besoldungsrechtliche Regelungen
    § 8 Ämterbewertung
    § 9 Stellenplan
    § 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen
    § 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen
Dritter Abschnitt Reise- und Umzugskosten; Übergangsregelung für die Ausbildung
    § 12
    § 13 (weggefallen)
Vierter Abschnitt Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen
    § 14 Grundsätze
    § 15 Postbeamtenversorgungskasse
    § 16 Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse
    § 17 Weiterbeschäftigte Beamte
    § 18 Nachversicherung
    § 18a Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld
Fünfter Abschnitt Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse und der außertariflichen Angestelltenverhältnisse
    § 19 Beendigung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse, Weitergeltung der Verträge
Sechster Abschnitt Rechtsaufsicht
    § 20 Rechtsaufsicht
Siebter Abschnitt Übergang der Arbeitsverhältnisse
    § 21 Überleitung der Arbeitnehmer
    § 22 Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse
    § 23 Gestaltung der Vergütungen und Löhne
Achter Abschnitt Regelungen der betrieblichen Interessenvertretungen
    § 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
    § 25 Übergangsregelungen
    § 26 Wahlen, Ersatzmitglieder
    § 27 (weggefallen)
    § 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten
    § 29 Verfahren
    § 30 Besetzung der Einigungsstelle
    § 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen
    § 32 Gesamtbetriebsrat
    § 33 Konzernbetriebsrat
    § 34 Änderung der Wahlordnungen
    § 35 Gesetzesvorrang
    § 36 Sprecherausschuß
    § 37 Schwerbehindertenvertretung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen
    § 38 Postnachfolgeunternehmen
    § 39 Umwandlung und Auflösung

§ 16 Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse


vorherige Änderung

(1) 1 Ab dem Jahre 2000 leisten die Aktiengesellschaften zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 v.H. der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. 2 Zu den Bruttobezügen nach Satz 1 gehört die jährliche Sonderzahlung entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz in der bis 30. Juni 2009 geltenden Fassung auch dann, wenn die Beamten keinen Anspruch darauf haben. 3 Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. 4 Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. 5 Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. 6 Bei Überzahlung durch die Aktiengesellschaften erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. 7 Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Aktiengesellschaften vom ersten Bankarbeitstag des nächsten Jahres bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. 8 Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Zuwendungen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus.



(1) 1 Ab dem Jahre 2000 leisten die Aktiengesellschaften zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 v.H. der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. 2 Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. 3 Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. 4 Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. 5 Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. 6 Bei Überzahlung durch die Aktiengesellschaften erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. 7 Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Aktiengesellschaften vom ersten Bankarbeitstag des nächsten Jahres bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. 8 Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Zuwendungen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus.

(2) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

(4) 1 Zuweisungen des Bundes dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse verwendet werden:

1. Die Postbeamtenversorgungskasse weist die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach.

2. Die Aktiengesellschaften weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Beiträge nach.

2 Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Aktiengesellschaften und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu.

(6) Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Aktiengesellschaften keine Erstattung verlangen.