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§ 1 - Geigenbauermeisterverordnung (GeigbMstrV)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-136 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten, insbesondere von Geigen, Bratschen, Celli, Kontrabässen und Gamben.

(2) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Streichinstrumente, insbesondere ihrer Herstellung,

2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,

5.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,

6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik,

7.
Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,

8.
Kenntnisse der Möglichkeiten zur klanglichen und spieltechnischen Beeinflussung von Streichinstrumenten,

9.
Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten,

10.
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,

11.
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichbögen,

12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,

13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

14.
Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen sowie Anfertigen von Schablonen und Zulagen,

15.
Auswählen, Zuschneiden, Lagern und Messen der Hölzer,

16.
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Hobeln, Biegen und Schneiden,

17.
Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen und Kleben,

18.
Fugen, Abrichten sowie Ausarbeitung der Wölbung, insbesondere Stechen, Hobeln und Putzen,

19.
Ausschneiden der F-Löcher sowie Anpassen und Anleimen des Baßbalkens,

20.
Anfertigen des Halses, insbesondere Ausstechen und Schnitzen,

21.
Zusammenbauen des Instrumentes,

22.
Herstellen und Anbringen von Einlagen,

23.
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Schleifen, Grundieren, Lackieren und Polieren,

24.
Anfertigen und Einsetzen des Stimmstockes,

25.
Anfertigen und Aufpassen des Steges,

26.
Zurichten und Aufbringen des Griffbrettes,

27.
Anbringen von Mechaniken und Einpassen von Wirbeln,

28.
Beziehen, Stimmen und Anspielen,

29.
Pflegen und Instandhalten von Streichinstrumenten,

30.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.