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§ 1 - Geigenbauermeisterverordnung (GeigbMstrV)
V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-136 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-136 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten, insbesondere von Geigen, Bratschen, Celli, Kontrabässen und Gamben.
(2) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Streichinstrumente, insbesondere ihrer Herstellung,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
- 5.
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 6.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik,
- 7.
- Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
- 8.
- Kenntnisse der Möglichkeiten zur klanglichen und spieltechnischen Beeinflussung von Streichinstrumenten,
- 9.
- Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten,
- 10.
- Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,
- 11.
- Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichbögen,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
- Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen sowie Anfertigen von Schablonen und Zulagen,
- 15.
- Auswählen, Zuschneiden, Lagern und Messen der Hölzer,
- 16.
- Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Hobeln, Biegen und Schneiden,
- 17.
- Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen und Kleben,
- 18.
- Fugen, Abrichten sowie Ausarbeitung der Wölbung, insbesondere Stechen, Hobeln und Putzen,
- 19.
- Ausschneiden der F-Löcher sowie Anpassen und Anleimen des Baßbalkens,
- 20.
- Anfertigen des Halses, insbesondere Ausstechen und Schnitzen,
- 21.
- Zusammenbauen des Instrumentes,
- 22.
- Herstellen und Anbringen von Einlagen,
- 23.
- manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Schleifen, Grundieren, Lackieren und Polieren,
- 24.
- Anfertigen und Einsetzen des Stimmstockes,
- 25.
- Anfertigen und Aufpassen des Steges,
- 26.
- Zurichten und Aufbringen des Griffbrettes,
- 27.
- Anbringen von Mechaniken und Einpassen von Wirbeln,
- 28.
- Beziehen, Stimmen und Anspielen,
- 29.
- Pflegen und Instandhalten von Streichinstrumenten,
- 30.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/608/a7774.htm