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§ 7 - Geigenbauermeisterverordnung (GeigbMstrV)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-136 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Weitere Anforderungen



(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.



 
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Frühere Fassungen von § 7 GeigbMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
vom 18.01.2022 BGBl. I S. 39

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 GeigbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GeigbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeigbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Artikel 2 MPVerfNeuRegV Folgeänderungen
... bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." (28) § 7 der Geigenbauermeisterverordnung vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 219) wird wie folgt gefasst: „§ 7 Weitere ...