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Synopse aller Änderungen der LMBestrV am 14.10.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Oktober 2011 durch Artikel 3 der 2. AromVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMBestrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LMBestrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung
LMBestrV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kenntlichmachung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze - auch aus einem Drittland - müssen von dem, der diese in den Verkehr bringt, spätestens bei der Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, durch die Angabe 'bestrahlt' oder die Angabe 'mit ionisierenden Strahlen behandelt' gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 kenntlich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die Lebensmittel nach Satz 1 als Zutaten in einem anderen Lebensmittel enthalten sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze - auch aus einem Drittland - müssen von dem, der diese in den Verkehr bringt, spätestens bei der Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, durch die Angabe 'bestrahlt' oder die Angabe 'mit ionisierenden Strahlen behandelt' gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 kenntlich gemacht werden. 2 Dies gilt auch, wenn die Lebensmittel nach Satz 1 als Zutaten in einem anderen Lebensmittel enthalten sind.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen:



(3) 1 Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen:

1. bei loser Abgabe der Lebensmittel auf einem Anschlag oder einem Schild über oder neben dem Behältnis, in dem sich das betreffende Lebensmittel befindet,

2. bei der Abgabe der Lebensmittel in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild über oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder Fertigpackung,

3. bei der Abgabe der Lebensmittel in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sind, auf der Fertigpackung oder auf dem mit ihr verbundenen Etikett,

4. bei der Abgabe der Lebensmittel im Versandhandel auch in den Angebotslisten,

5. bei der Abgabe der Lebensmittel in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,

6. bei der Abgabe der Lebensmittel in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung.

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In den Fällen der Nummern 5 und 6 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.



2 In den Fällen der Nummern 5 und 6 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.

(4) Bei bestrahlten getrockneten aromatischen Kräutern und Gewürzen muss die Kenntlichmachung nach Absatz 1 im Falle des Absatzes 3 in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung erfolgen.

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(5) Sofern das bestrahlte Lebensmittel Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels ist, ist die Zutat in Verbindung mit der Kenntlichmachung nach Absatz 1 anzugeben; im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 hat die Angabe im Verzeichnis der Zutaten bei der betreffenden Zutat zu erfolgen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist nicht anzuwenden.



(5) 1 Sofern das bestrahlte Lebensmittel Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels ist, ist die Zutat in Verbindung mit der Kenntlichmachung nach Absatz 1 anzugeben; im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 hat die Angabe im Verzeichnis der Zutaten bei der betreffenden Zutat zu erfolgen. 2 § 6 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe b der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist nicht anzuwenden.

(6) Bei Lebensmitteln im Sinne von Absatz 1, die zur Abgabe an andere als Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, bestimmt sind, müssen in den Begleitdokumenten folgende Angaben gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar erfolgen:

1. ein Hinweis auf die Behandlung der Lebensmittel oder der Lebensmittelzutaten,

2. Name und Anschrift der Bestrahlungsanlage oder deren amtliche Referenznummer nach § 4 Abs. 3.

(7) (aufgehoben)



§ 7 Mitteilungen, Berichte


(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die nach § 4 für die Zulassung zuständigen Behörden mit.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Durchschrift jeder Zulassungsverfügung und jeder Änderung dieser Verfügung.

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(3) Die zuständigen Behörden berichten dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jeweils zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr über



(3) Die zuständigen Behörden berichten dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jeweils zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr über

1. die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zugelassenen Einrichtungen zur Bestrahlung durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Gruppen und Mengen der bestrahlten Lebensmittel und die verabreichten Dosen,

2. die Ergebnisse der Kontrollen, die auf der Stufe des Inverkehrbringens von Lebensmitteln zum Nachweis der Bestrahlung durchgeführt werden, einschließlich der jeweils angewandten Analysemethode.