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§ 2 - Anpflanzungseigentumsgesetz (AnpflEigentG)
Artikel 3 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2549; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 28 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-25 Nebengesetze zum Sachenrecht
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-25 Nebengesetze zum Sachenrecht
§ 2 Eigentumsübergang
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das an Anpflanzungen im Sinne des § 1 Satz 1 entstandene Sondereigentum erlischt am 1. Januar 1995. Die Anpflanzungen werden wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Zitierungen von § 2 AnpflEigentG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AnpflEigentG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnpflEigentG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AnpflEigentG Entschädigung für den Rechtsverlust; Wegnahmerecht
... Erleidet der Nutzer infolge des Eigentumsübergangs nach § 2 einen Rechtsverlust, kann er vom Grundstückseigentümer bei mehrjährigen ...
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