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Änderung § 2 DV-Berufsbildungszentren-Verordnung vom 08.11.2006

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 445 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Umfang der Förderung


(Text alte Fassung)

Der Umfang der Förderung nach § 1 Abs. 1 richtet sich nach der Höhe der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Haushaltsmittel.

(Text neue Fassung)

Der Umfang der Förderung nach § 1 Abs. 1 richtet sich nach der Höhe der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugewiesenen Haushaltsmittel.