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§ 5 - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
neugefasst durch B. v. 04.12.2000 BGBl. I S. 1670; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2211-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2211-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 5 Kündigung
(1) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform.
(3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2702 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 5 FernUSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2702 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 FernUSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FernUSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FernUSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 FernUSG Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung (vom 01.01.2021)
... dem Teilnehmer auszuhändigen. (3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 entsprechende ...
§ 8 FernUSG Umgehungsverbot
... §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags ...
§ 10 FernUSG Ausschluss abweichender Vereinbarungen
... den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2702
Artikel 2 BQFGModG Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „schriftlichen Form" durch das Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/610/a7788.htm