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§ 8 - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
neugefasst durch B. v. 04.12.2000
BGBl. I S. 1670
; zuletzt geändert durch
Artikel 3
G. v. 10.08.2021
BGBl. I S. 3483
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2211-4
Bildung, Wissenschaft und Forschung
6 weitere Fassungen
|
wird in 20 Vorschriften zitiert
1. Abschnitt Fernunterrichtsvertrag
§ 7
←
→
§ 9
§ 8 Umgehungsverbot
§ 8 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die §§
2
bis
7
finden auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags (§
2
) in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung.
§ 7
←
→
§ 9
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Zitierungen von
§ 8 FernUSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FernUSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FernUSG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 10 FernUSG Ausschluss abweichender Vereinbarungen
... den §§ 2
bis
9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen ...
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