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§ 21 - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
neugefasst durch B. v. 04.12.2000 BGBl. I S. 1670; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2211-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2211-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Veranstalter einen Fernlehrgang, der nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder dessen wesentliche Änderung nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 zugelassen ist, vertreibt oder vertreiben lässt,
- 2.
- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 den Vertrieb eines Fernlehrgangs, der nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient, oder entgegen § 18 Satz 2 den Vertrieb eines ergänzenden Fernlehrgangs nach § 18 Satz 1 nicht anzeigt,
- 3.
- a)
- entgegen § 16 Abs. 1 als Veranstalter Informationsmaterial übermittelt, das keinen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer gibt,
- b)
- entgegen § 16 Abs. 2 als Veranstalter in dem Informationsmaterial nicht deutlich kennzeichnet, dass der Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen ist,
- c)
- entgegen § 16 Abs. 3 als Veranstalter die Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbildenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 zur geschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge verwendet,
- 4.
- entgegen § 17 Satz 1 zum Zweck der Werbung, Beratung oder des Vertragsabschlusses Personen aufsucht, oder
- 5.
- entgegen § 20 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung G. v. 20. September 2013 BGBl. I S. 3642 m.W.v. 13. Juni 2014
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Frühere Fassungen von § 21 FernUSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.06.2014 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 FernUSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FernUSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FernUSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 3 VerbrRRLUG Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 7. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ...
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