Tools:
Update via:
Änderung § 9 FernUSG vom 13.06.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 FernUSG, alle Änderungen durch Artikel 3 VerbrRRLUG am 13. Juni 2014 und Änderungshistorie des FernUSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 FernUSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung | § 9 FernUSG n.F. (neue Fassung) in der am 13.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen | |
(Text alte Fassung) Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Abschrift ausgehändigt wird, die auch die in § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angaben enthält. | (Text neue Fassung) Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/610/al44001-0.htm