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Änderung § 17 FernUSG vom 13.06.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 VerbrRRLUG am 13. Juni 2014 und Änderungshistorie des FernUSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 FernUSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung | § 17 FernUSG n.F. (neue Fassung) in der am 13.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Vertreter, Berater | |
(Text alte Fassung) (1) Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese | (Text neue Fassung) 1 Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese |
1. vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und 2. nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben. | |
Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen. (2) Verstoßen der Veranstalter oder sein Beauftragter gegen Absatz 1, beginnt die Widerrufsfrist nicht nach § 4 Abs. 1 zu laufen. | 2 Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen. |
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