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Änderung § 17 FernUSG vom 13.06.2014

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§ 17 FernUSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung
§ 17 FernUSG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Vertreter, Berater


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese

(Text neue Fassung)

1 Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese

1. vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und

2. nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.

vorherige Änderung

Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.

(2) Verstoßen der Veranstalter oder sein Beauftragter gegen Absatz 1, beginnt die Widerrufsfrist nicht nach § 4 Abs. 1 zu laufen.




2 Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.