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Änderung § 19 FernUSG vom 05.04.2017

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§ 19 FernUSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 19 FernUSG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 70 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Zentralstelle; Zulassungsentscheidung


(1) Soweit die Länder die Zulassung von Fernlehrgängen einer Zentralstelle übertragen, kann dieser nach Landesrecht die Aufgabe übertragen werden, ein jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis der zugelassenen Fernlehrgänge zu führen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Bei berufsbildenden Fernlehrgängen (§ 13 Abs. 1) trifft die zuständige Behörde die Entscheidung darüber, ob Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 vorliegen und ob die Zulassungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt ist, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung. 2 Das Landesrecht kann vorsehen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nach Satz 1 im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung zu treffen hat. 3 Das Landesrecht kann in diesem Falle bestimmen, dass die zuständige Behörde vor der Entscheidung nach Satz 1 eine schriftliche Stellungnahme des Bundesinstituts für Berufsbildung einzuholen und, falls sie beabsichtigt, von der Stellungnahme abzuweichen, dem Bundesinstitut für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben hat.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bei berufsbildenden Fernlehrgängen (§ 13 Abs. 1) trifft die zuständige Behörde die Entscheidung darüber, ob Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 vorliegen und ob die Zulassungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt ist, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung. 2 Das Landesrecht kann vorsehen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nach Satz 1 im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung zu treffen hat. 3 Das Landesrecht kann in diesem Falle bestimmen, dass die zuständige Behörde vor der Entscheidung nach Satz 1 eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme des Bundesinstituts für Berufsbildung einzuholen und, falls sie beabsichtigt, von der Stellungnahme abzuweichen, dem Bundesinstitut für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben hat.


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