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Eingangsformel - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:

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