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§ 2 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)

§ 2 Berechnung



(1) Für die Berechnung der vorbehaltenen Stellen sind innerhalb des Geschäftsbereichs der in § 1 genannten Behörden, bei denen Stellen in den Vorbehalt einbezogen sind, zusammenzufassen

1.
die bei den Einstellungsbehörden zu besetzenden Stellen für Beamte im Vorbereitungsdienst, getrennt nach den Laufbahngruppen

a)
des einfachen Dienstes,

b)
des mittleren Dienstes,

c)
des gehobenen Dienstes,

außer den Stellen, die mit Absolventen der Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 3 besetzt werden;

2.
die mit Angestellten zu besetzenden freien, freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen, die nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen, getrennt nach den Vergütungsgruppen

a)
IX bis X, Kr. I des Bundesangestelltentarifvertrages,

b)
V c bis VIII, Kr. II bis Kr. VI des Bundesangestelltentarifvertrages,

c)
III bis V a/b, Kr. VII bis Kr. X des Bundesangestelltentarifvertrages,

außer den Stellen, die mit Absolventen der Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 3 besetzt werden; bei Behörden, die nicht den Bundesangestelltentarifvertrag anwenden, sind anstelle der Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifvertrages die entsprechenden Vergütungsgruppen des jeweils geltenden Tarifvertrages zu setzen;

3.
vorgeschaltete Ausbildungsverhältnisse zu Nummer 1 und 2 einschließlich der Stellen für Ausbildungsverhältnisse im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend dem Ausbildungsziel.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt bei der Einstellung von Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, entsprechend.

(3) Die Anzahl der vorbehaltenen Stellen ist aus den nach Absatz 1 und 2 zusammengefassten Stellen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu berechnen. Hierbei sind geteilte Stellen (Teilzeitstellen) entsprechend ihrem zu besetzenden Anteil rechnerisch zu berücksichtigen.

(4) Wird in einem Kalenderjahr keine vorbehaltene Vollzeitstelle errechnet, so sind die bei der Berechnung zugrunde gelegten Stellen jeweils in das nächste Kalenderjahr zu übertragen, bis eine vorbehaltene Vollzeitstelle errechnet wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei der Berechnung ein Rest von Stellen verbleibt.

(5) Die Berechnungsgrundlagen sind den Vormerkstellen (§ 4) auf Anforderung offenzulegen.



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Frühere Fassungen von § 2 StVorV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 16 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 StVorV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVorV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 16 SVReformG Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung
... (StVorV)". 2. In § 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 2 Absatz 3 , § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ ...