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§ 3 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)

§ 3 Bestimmung und Mitteilung der vorbehaltenen Stellen



(1) Die für die Berechnung und Bestimmung nach § 1 zuständigen Behörden bestimmen die mit Eingliederungsberechtigten zu besetzenden Stellen und teilen diese der zuständigen Vormerkstelle so frühzeitig mit, dass das Stellenbesetzungsverfahren zeitgerecht durchgeführt werden kann. Die Vormerkstelle bestimmt die jeweiligen Termine für ihren Bereich. Ihr sind folgende Angaben zuzuleiten:

1.
Bezeichnung und Zahl der Stellen,

2.
Laufbahngruppe oder Vergütungsgruppe und Tarifvertrag,

3.
Verwaltungszweig,

4.
Dienstherr oder Arbeitgeber sowie vorgesehener Dienst- oder Ausbildungsort,

5.
Behörde, der Bewerber zugewiesen werden sollen,

6.
Zeitpunkt der Besetzung der Stellen,

7.
Einstellungsvoraussetzungen.

(2) Bei der Bestimmung der vorbehaltenen Stellen sind Stellen des nichttechnischen Dienstes und des technischen Dienstes sowie jeweils vergleichbare Angestelltenstellen entsprechend ihrem Anteil an der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Es sollen möglichst nur solche Stellen bestimmt werden, die keine besonderen Voraussetzungen wie fachspezifische Ausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung erfordern.



 

Zitierungen von § 3 StVorV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVorV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StVorV Aufgaben
... Besetzung (§ 11), 8. Überwachen der Stellenmitteilungen (§ 3 ...