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§ 4 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)
V. v. 24.08.1999
BGBl. I S. 1906
; zuletzt geändert durch
Artikel 16
G. v. 20.08.2021
BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17
Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 8 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Vormerkstellen
§ 3
←
→
§ 5
§ 4 Einrichtung
§ 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.
(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.
§ 3
←
→
§ 5
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Zitierungen von
§ 4 StVorV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVorV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 StVorV Berechnung
(vom 01.01.2025)
... ein Rest von Stellen verbleibt. (5) Die Berechnungsgrundlagen sind den Vormerkstellen (
§ 4
) auf Anforderung ...
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