§ 4 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)

§ 4 Einrichtung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.

(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.

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Zitierungen von § 4 StVorV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVorV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StVorV Berechnung (vom 01.01.2025)
... ein Rest von Stellen verbleibt. (5) Die Berechnungsgrundlagen sind den Vormerkstellen ( § 4 ) auf Anforderung ...


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