Tools:
Update via:
§ 5 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)
V. v. 24.08.1999 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |
Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |
§ 5 Aufgaben
Den Vormerkstellen obliegen
- 1.
- Ermittlung der Verwendungswünsche der Eingliederungsberechtigten hinsichtlich der Laufbahn, der Einstellungsbehörde und des Einstellungstermins anhand der Bewerbungen (§ 6),
- 2.
- Prüfung der Eignung hinsichtlich der für die Einstellung geforderten schulischen und beruflichen Vorbildung,
- 3.
- Zuweisungsvorschläge an die Einstellungsbehörden zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung (§ 7),
- 4.
- Zuweisung der Bewerber nach Eignung und Neigung zur Einstellung (§ 8 Abs. 1),
- 5.
- Erstellen einer jährlichen Übersicht über die Anzahl der vorbehaltenen Stellen und der Einstellungen auf vorbehaltene Stellen, getrennt nach Laufbahngruppen und vergleichbaren Vergütungsgruppen des nichttechnischen und technischen Dienstes; die Vormerkstellen der Länder übersenden diese Übersicht jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres der Vormerkstelle des Bundes,
- 6.
- Erstellen eines Verzeichnisses der Einstellungsbehörden, die in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vormerkstelle dem Stellenvorbehalt unterliegen,
- 7.
- Freigabe vorbehaltener Stellen für eine anderweitige Besetzung (§ 11),
- 8.
- Überwachen der Stellenmitteilungen (§ 3).
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6101/a84209.htm