Tools:
Update via:
§ 6 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)
V. v. 24.08.1999 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |
Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |
§ 6 Verfahren und Unterlagen
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Eingliederungsberechtigten bewerben sich über den für sie zuständigen Berufsförderungsdienst der Bundeswehr bei den Vormerkstellen, in deren Bereich sie eine Einstellung anstreben. Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr nimmt zu der Bewerbung des Eingliederungsberechtigten Stellung.
(2) Als Unterlagen sind einzureichen
- 1.
- der bei den Vormerkstellen erhältliche Bewerbungsbogen,
- 2.
- der Eingliederungsschein, der Zulassungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes in Ablichtung,
- 3.
- Ablichtungen der Zeugnisse über die schulische und berufliche Vorbildung,
- 4.
- ein tabellarischer Lebenslauf.
(3) Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr wirkt darauf hin, dass sich die Eingliederungsberechtigten zeitgerecht bewerben. Bewerber, die ihre Eingliederung mit Hilfe eines Eingliederungsscheins anstreben, werden vom Berufsförderungsdienst aufgefordert, ihre Bewerbung bis zur Erteilung des Eingliederungsscheins einzureichen.
Anzeige
Zitierungen von § 6 StVorV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVorV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 StVorV Aufgaben
... Laufbahn, der Einstellungsbehörde und des Einstellungstermins anhand der Bewerbungen (§ 6 ), 2. Prüfung der Eignung hinsichtlich der für die Einstellung ...
§ 8 StVorV Zuweisung
... seinem Verwendungswunsch der Behörde zur Einstellung zu. Der Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ist im Original beizufügen. (3) Tritt ein Bewerber nach Zuweisung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 16 SVReformG Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung
... (StVorV)". 2. In § 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 2 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6101/a84210.htm