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§ 7 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)
V. v. 24.08.1999 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 7 Zuweisungsvorschlag
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Kommt ein Bewerber für die angestrebte Verwendung in Betracht, so schlägt ihn die Vormerkstelle der Einstellungsbehörde zur Eignungsfeststellung und Auswahl vor, sofern vorbehaltene Stellen zur Verfügung stehen.
Zitierungen von § 7 StVorV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVorV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 StVorV Aufgaben
... an die Einstellungsbehörden zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung (§ 7 ), 4. Zuweisung der Bewerber nach Eignung und Neigung zur Einstellung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6101/a84211.htm