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§ 10 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)
V. v. 24.08.1999 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 10 Ausscheiden vor Anstellung
(1) Soll das Eingliederungsverfahren vor der Anstellung oder der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beendet werden, so hat die Einstellungsbehörde dies unter Angabe des Grundes der zuständigen Vormerkstelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Vormerkstelle fordert den Eingliederungsberechtigten auf, ihr innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, welche Verwendung er nunmehr anstrebt und prüft entsprechende Eingliederungsmöglichkeiten. Dies gilt nicht, wenn das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein nach § 13 Abs. 5 Nr. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes festzustellen ist. Eine Durchschrift der Aufforderung wird dem zuständigen Berufsförderungsdienst der Bundeswehr zur Unterrichtung und Unterstützung der weiteren Eingliederungsbemühungen zugeleitet.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 10 StVorV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 16 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 StVorV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVorV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 16 SVReformG Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung
... 2 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „ § 10 " durch die Angabe „§ 14" ersetzt. 3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 ... Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 14" ersetzt. 3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ ...
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