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§ 11 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)
V. v. 24.08.1999 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 11 Freigabe von Stellen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Vorbehaltene Stellen, die von der Vormerkstelle bis zum Bewerbungsendtermin der jeweiligen Laufbahn nicht mit ausreichend qualifizierten Eingliederungsberechtigten besetzt werden können, gelten als freigegeben. Die jeweiligen Bewerbungsendtermine werden gesondert bekanntgegeben. Vor dem Bewerbungsendtermin ist eine anderweitige Besetzung nicht zulässig.
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Zitierungen von § 11 StVorV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVorV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 StVorV Aufgaben
... 7. Freigabe vorbehaltener Stellen für eine anderweitige Besetzung (§ 11 ), 8. Überwachen der Stellenmitteilungen (§ ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6101/a84215.htm