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§ 11 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)

§ 11 Freigabe von Stellen



Vorbehaltene Stellen, die von der Vormerkstelle bis zum Bewerbungsendtermin der jeweiligen Laufbahn nicht mit ausreichend qualifizierten Eingliederungsberechtigten besetzt werden können, gelten als freigegeben. Die jeweiligen Bewerbungsendtermine werden gesondert bekanntgegeben. Vor dem Bewerbungsendtermin ist eine anderweitige Besetzung nicht zulässig.

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Zitierungen von § 11 StVorV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVorV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StVorV Aufgaben
...  7. Freigabe vorbehaltener Stellen für eine anderweitige Besetzung (§ 11 ), 8. Überwachen der Stellenmitteilungen (§ ...