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Änderung § 1 StVorV vom 01.01.2020
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§ 1 StVorV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 1 StVorV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zuständigkeit | |
Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den Inhabern eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch (Eingliederungsberechtigte) vorzubehaltenden Stellen sind zuständig 1. beim Bund a) die obersten Bundesbehörden für ihren Geschäftsbereich oder eine von der obersten Bundesbehörde bestimmte Behörde, b) die bundesunmittelbaren Körperschaften sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für ihren Bereich, | |
(Text alte Fassung) c) das Bundesversicherungsamt für die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, | (Text neue Fassung) c) das Bundesamt für Soziale Sicherung für die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, |
d) der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens für seinen Bereich, 2. bei den Ländern und für die Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die von den Ländern bestimmten Behörden. |
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