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§ 12 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)
V. v. 24.08.1999 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 5 Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein
§ 12 Feststellung
Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle die Feststellung nach § 13 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist. Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundeswehr erhält hierüber eine Mitteilung, der das Original des Eingliederungsscheins beizufügen ist.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
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