Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)


Abschnitt 5 Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein

§ 12 Feststellung



Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle die Feststellung nach § 9 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist. Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundeswehr erhält hierüber eine Mitteilung, der das Original des Eingliederungsscheins beizufügen ist.