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Änderung § 22 KHG vom 28.03.2020
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§ 22 KHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 22 KHG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 |
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(Text alte Fassung) § 22 (neu) | (Text neue Fassung)§ 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen |
(1) 1 Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen 1. ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 2. ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder 3. ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht. 2 Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die Behandlung von bis zum 31. Januar 2021 aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für 1. die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen, 2. Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und 3. das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren vier Wochen fest. |
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