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Änderung § 14b KHG vom 29.10.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14b KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung
§ 14b KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14b Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt bis zum 28. Februar 2021 eine Forschungseinrichtung mit einer den Krankenhauszukunftsfonds begleitenden Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung aller Krankenhäuser und insbesondere der nach § 14a geförderten Vorhaben. 2 Aus der Auswertung soll sich ergeben, inwieweit die Digitalisierung der Krankenhäuser und die Versorgung von Patientinnen und Patienten durch die Förderung verbessert werden konnten. 3 Im Rahmen dieser Auswertung ist der Reifegrad aller Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung jeweils zum 30. Juni 2021 und zum 30. Juni 2023 unter Berücksichtigung von Bewertungskriterien anerkannter Reifegradmodelle festzustellen. 4 Die Krankenhäuser, denen Fördermittel nach § 14a gewährt worden sind, übermitteln der vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten Forschungseinrichtung auf deren Anforderung in elektronischer Form die für die Auswertung erforderlichen strukturierten Selbsteinschätzungen hinsichtlich des Umsetzungsstands digitaler Maßnahmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)