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Änderung § 14b KHG vom 29.10.2020
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§ 14b KHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung | § 14b KHG n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208 |
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(Text alte Fassung) § 14b (neu) | (Text neue Fassung)§ 14b Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung |
1 Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt bis zum 28. Februar 2021 eine Forschungseinrichtung mit einer den Krankenhauszukunftsfonds begleitenden Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung aller Krankenhäuser und insbesondere der nach § 14a geförderten Vorhaben. 2 Aus der Auswertung soll sich ergeben, inwieweit die Digitalisierung der Krankenhäuser und die Versorgung von Patientinnen und Patienten durch die Förderung verbessert werden konnten. 3 Im Rahmen dieser Auswertung ist der Reifegrad aller Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung jeweils zum 30. Juni 2021 und zum 30. Juni 2023 unter Berücksichtigung von Bewertungskriterien anerkannter Reifegradmodelle festzustellen. 4 Die Krankenhäuser, denen Fördermittel nach § 14a gewährt worden sind, übermitteln der vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten Forschungseinrichtung auf deren Anforderung in elektronischer Form die für die Auswertung erforderlichen strukturierten Selbsteinschätzungen hinsichtlich des Umsetzungsstands digitaler Maßnahmen. |
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