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Änderung § 22 KHG vom 19.11.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 KHG, alle Änderungen durch Artikel 2a 3. COVIfSGAnpG am 19. November 2020 und Änderungshistorie des KHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 KHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung | § 22 KHG n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen | |
(1) 1 Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen 1. ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 2. ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder 3. ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht. | |
(Text alte Fassung) 2 Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die Behandlung von bis zum 30. September 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. | (Text neue Fassung) 2 Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die Behandlung von bis zum 31. Januar 2021 aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. |
(2) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 26. April 2020 Pauschalbeträge für die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen sowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren vier Wochen fest. |
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