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Änderung § 24 KHG vom 20.07.2021
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§ 24 KHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 24 KHG n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Überprüfung der Auswirkungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. 2 Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen. (2) 1 Für die Überprüfung übermitteln die zugelassenen Krankenhäuser die Daten gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes an die von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datenträgern 1. bis zum 15. Januar 2021 für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, 2. bis zum 15. Juni 2021 für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Mai 2021 nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und 3. bis zum 15. Oktober 2021 für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. September 2021 nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und 4. bis zum 15. Januar 2022 für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. 2 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus legt bis zum 31. Mai 2020 das Nähere zu der Datenübermittlung fest und veröffentlicht die Festlegung auf seiner Internetseite. 3 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus prüft die übermittelten Daten auf Plausibilität. 4 Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines Personenbezugs nicht mehr möglich sein. 5 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung unverzüglich Auswertungen für seine Belange und für die Überprüfung nach Absatz 1 zur Verfügung. 6 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nutzt die anonymisierten Daten ausschließlich für die angeforderten Auswertungen und für die Veröffentlichung von Daten in zusammengefasster Form nach Absatz 4. 7 Die Kosten für die Erstellung der Auswertungen nach Satz 5 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzieren. (3) 1 Übermittelt ein Krankenhaus die Daten nach Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, entsteht für jeden Krankenhausfall ein Abschlag in Höhe von 10 Euro, mindestens jedoch ein Abschlag in Höhe von 20.000 Euro für jeden Standort des Krankenhauses, soweit hierdurch für das Krankenhaus keine unbillige Härte entsteht. 2 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nähere zu den Voraussetzungen unbilliger Härtefälle. 3 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt auf der Grundlage der ihm nach Absatz 2 in der am 31. Oktober 2020 geltenden Fassung und nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für den entsprechenden Erhebungszeitraum des Vorjahres übermittelten Daten und unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die SARS-CoV-2-Pandemie auf die Fallzahlen hat, für wie viele Fälle die Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt worden sind. 4 Der Abschlag ist bei den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung mindernd zu berücksichtigen. (4) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Daten nach Absatz 2 Satz 1 in anonymisierter und zusammengefasster Form auf seiner Internetseite. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. 2 Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen. |
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