Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 KHG vom 20.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 GVWG am 20. Juli 2021 und Änderungshistorie des KHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 32 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 32 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 (Inkrafttreten)


(Text neue Fassung)

§ 32 Eignung zur Aufgabenwahrnehmung


vorherige Änderung

 


(1) Der Gegenstand der Gesellschaft des Beliehenen darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur auf die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben gerichtet sein.

(2) 1 Der Gegenstand der Gesellschaft darf auf andere Aufgaben ausgedehnt werden. 2 Die Erweiterung des Gegenstandes der Gesellschaft bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. 3 Sie ist zu erteilen, soweit die beabsichtigte Erweiterung des Gegenstandes der Gesellschaft nicht die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 beeinträchtigt.

(3) 1 Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer des Beliehenen erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit. 2 Es kann der Bestellung oder der Abberufung widersprechen, wenn durch die Bestellung oder die Abberufung die Eignung des Beliehenen zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Frage gestellt wird.

(4) Der Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen.

(5) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für Gesundheit

1. beabsichtigte Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die sich auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben auswirken können, mitzuteilen sowie

2. den festgestellten Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Feststellung zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuchs zu übermitteln.

(6) Die Gesellschafter können das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit auflösen.