Änderung § 35 KHG vom 20.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 35 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 35 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35 Finanzierung


vorherige Änderung

 


Die Aufwendungen des Beliehenen werden durch den DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.

 



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