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Änderung § 3 KHG vom 24.12.2022
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§ 3 KHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung | § 3 KHG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anwendungsbereich | |
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf 1. (weggefallen) 2. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, 3. Polizeikrankenhäuser, 4. Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen. | |
(Text alte Fassung) 2 § 28 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 2 § 28 bleibt unberührt. 3 § 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. |
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