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Änderung § 6c KHG vom 12.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6c KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2024 geltenden Fassung
§ 6c KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung


vorherige Änderung

 


(1) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Standorte von Krankenhäusern im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie den Ersatzkassen, der Landeskrankenhausgesellschaft oder der Vereinigung der Krankenhausträger im Land sowie der Kassenärztlichen Vereinigung durch Bescheid als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmen, wenn das jeweilige Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wurde.

(2) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, eine Bestimmung nach Absatz 1 und Änderungen einer solchen Bestimmung mitzuteilen.