Änderung § 23 KHG vom 28.03.2020

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§ 23 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 23 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates

1. die in § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 22 Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen jeweils um bis zu sechs Monate verlängern,

2. die Höhe des Betrages nach § 21 Absatz 5 Satz 1 und, soweit diese zur Kostendeckung der Krankenhäuser nicht ausreichen, der Pauschale nach § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 abweichend regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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