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Änderung § 24 KHG vom 28.03.2020
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§ 24 KHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 24 KHG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580 |
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(Text alte Fassung) § 24 (neu) | (Text neue Fassung)§ 24 Überprüfung der Auswirkungen |
1 Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft zum 30. Juni 2020 die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. 2 Es setzt hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen ein, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen. |
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