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Änderung § 23 KHG vom 23.05.2020
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§ 23 KHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung | § 23 KHG n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Verordnungsermächtigung | |
Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates 1. die in § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 22 Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen jeweils um bis zu sechs Monate verlängern, | |
(Text alte Fassung) 2. die Höhe des Betrages nach § 21 Absatz 5 Satz 1 und, soweit diese zur Kostendeckung der Krankenhäuser nicht ausreichen, der Pauschale nach § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 abweichend regeln. | (Text neue Fassung) 2. die Höhe des Betrages nach § 21 Absatz 5 Satz 1 und der Pauschale nach § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 abweichend regeln. |
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