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Synopse aller Änderungen des KHG am 14.05.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Mai 2020 durch Artikel 3 des 2. COVIfSGAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KHG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2020 geltenden Fassung | KHG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsatz § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Definition von Krankenhausstandorten § 3 Anwendungsbereich § 4 § 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen § 6 Krankenhausplanung und Investitionsprogramme § 6a (weggefallen) § 7 Mitwirkung der Beteiligten 2. Abschnitt Grundsätze der Investitionsförderung § 8 Voraussetzungen der Förderung § 9 Fördertatbestände § 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung § 11 Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung § 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen § 12a Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019 § 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben § 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung § 15 Beteiligung an Schließungskosten 3. Abschnitt Vorschriften über Krankenhauspflegesätze § 16 Verordnung zur Regelung der Pflegesätze § 17 Grundsätze für die Pflegesatzregelung § 17a Finanzierung von Ausbildungskosten § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung § 17c Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Statistik § 17d Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen § 18 Pflegesatzverfahren § 18a Schiedsstelle, Verordnungsermächtigung § 18b (aufgehoben) § 19 Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen § 20 Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften 4. Abschnitt Sonderregelungen § 21 Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 § 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen § 23 Verordnungsermächtigung § 24 Überprüfung der Auswirkungen | |
(Text alte Fassung) §§ 25 und 26 (weggefallen) | (Text neue Fassung) §§ 25 (weggefallen) § 26 Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus |
5. Abschnitt Sonstige Vorschriften § 27 Zuständigkeitsregelung § 28 Auskunftspflicht und Statistik § 29 (aufgehoben) § 30 Darlehen aus Bundesmitteln § 31 Berlin-Klausel § 32 (Inkrafttreten) | |
§§ 25 und 26 (weggefallen) | § 25 (weggefallen) |
§ 26 (neu) | § 26 Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus |
(1) 1 Kosten, die den Krankenhäusern für Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Patientinnen und Patienten entstehen, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, werden mit einem Zusatzentgelt finanziert. 2 Das Krankenhaus berechnet das Zusatzentgelt bei Patientinnen und Patienten, die ab dem 14. Mai 2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden und bei denen Testungen nach Satz 1 durchgeführt werden. (2) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 29. Mai 2020 die Höhe des Zusatzentgelts nach Absatz 1 Satz 1. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die Höhe des Zusatzentgelts ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer weiteren Woche fest. |
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