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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben
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§ 2 - Regelsatzverordnung (RSV)
V. v. 03.06.2004 BGBl. I S. 1067; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 2170-1-23 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 2170-1-23 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 2 Inhalt, Eckregelsatz
(1) Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzuleitende Eckregelsatz. Die Länder bestimmen, ob sie bundeseinheitliche oder regionale Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde legen.
(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben:
1. | Abteilungen 01 und 02 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches) zu einem Anteil von | 96 vom Hundert, |
2. | Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe) zu einem Anteil von | 100 vom Hundert, |
3. | Abteilung 04 (Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung) zu einem Anteil von | 8 vom Hundert, |
4. | Abteilung 05 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) zu einem Anteil von | 91 vom Hundert, |
5. | Abteilung 06 (Gesundheitspflege) zu einem Anteil von | 71 vom Hundert, |
6. | Abteilung 07 (Verkehr) zu einem Anteil von | 26 vom Hundert, |
7. | Abteilung 08 (Nachrichtenübermittlung) zu einem Anteil von | 75 vom Hundert, |
8. | Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zu einem Anteil von | 55 vom Hundert, |
9. | Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen) zu einem Anteil von | 29 vom Hundert, |
10. | Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) zu einem Anteil von | 67 vom Hundert. |
(3) Zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe.
(4) Die Länder können bei der Festsetzung des Eckregelsatzes auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Bedarfs betreffen, berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung V. v. 20. November 2006 BGBl. I S. 2657 m.W.v. 1. Januar 2007
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Frühere Fassungen von § 2 RSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20.11.2006 BGBl. I S. 2657 |
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Zitierungen von § 2 RSV
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Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 1. Alg II-VÄndV
... anzusetzen, der sich aus der Zusammensetzung des Eckregelsatzes in der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 der Regelsatzverordnung ergibt." 3. § 3 wird wie folgt ...
Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung
V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2657
Artikel 1 1. RSVÄndV Änderung der Regelsatzverordnung
... vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe ...
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