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§ 2 - Regelsatzverordnung (RSV)

§ 2 Inhalt, Eckregelsatz



(1) Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzuleitende Eckregelsatz. Die Länder bestimmen, ob sie bundeseinheitliche oder regionale Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde legen.

(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben:

1.Abteilungen 01 und 02
(Nahrungsmittel, Getränke,
Tabakwaren und Ähnliches)
zu einem Anteil von
96 vom Hundert,
2.Abteilung 03
(Bekleidung und Schuhe)
zu einem Anteil von
100 vom Hundert,
3.Abteilung 04
(Wohnen, Energie,
Wohnungsinstandhaltung)
zu einem Anteil von
8 vom Hundert,
4.Abteilung 05
(Innenausstattung,
Haushaltsgeräte und
-gegenstände)
zu einem Anteil von
91 vom Hundert,
5.Abteilung 06
(Gesundheitspflege)
zu einem Anteil von
71 vom Hundert,
6.Abteilung 07
(Verkehr)
zu einem Anteil von
26 vom Hundert,
7.Abteilung 08
(Nachrichtenübermittlung)
zu einem Anteil von
75 vom Hundert,
8.Abteilung 09
(Freizeit, Unterhaltung
und Kultur)
zu einem Anteil von
55 vom Hundert,
9.Abteilung 11
(Beherbergungs- und
Gaststättenleistungen)
zu einem Anteil von
29 vom Hundert,
10.Abteilung 12
(Andere Waren und
Dienstleistungen)
zu einem Anteil von
67 vom Hundert.


(3) Zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe.

(4) Die Länder können bei der Festsetzung des Eckregelsatzes auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Bedarfs betreffen, berücksichtigen.



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Frühere Fassungen von § 2 RSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung
vom 20.11.2006 BGBl. I S. 2657

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 RSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 1. Alg II-VÄndV
... anzusetzen, der sich aus der Zusammensetzung des Eckregelsatzes in der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 der Regelsatzverordnung ergibt." 3. § 3 wird wie folgt ...

Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung
V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2657
Artikel 1 1. RSVÄndV Änderung der Regelsatzverordnung
... vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe ...