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§ 8 - Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfAG k.a.Abk.)

G. v. 07.08.1953 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 443 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-7 Organisationsrecht
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§ 8



Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
Mitgliederzahl, Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung, Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung sowie ihre Vertretung nach außen,

2.
Mitgliederzahl, Art der Beschlußfassung des Vorstands und seine Vertretung nach außen, Form der Willenserklärung des Vorstands sowie seiner Unterschrift für die Bundesversicherungsanstalt,

3.
und 4. (aufgehoben)

5.
Bildung von Ausschüssen der Organe,

6.
Versichertenälteste, Vertrauenspersonen, ihre Wahl und ihre Befugnisse,

7.
und 8. (aufgehoben)

9.
Art der Bekanntmachungen.