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§ 19 - Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfAG k.a.Abk.)

G. v. 07.08.1953 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 443 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-7 Organisationsrecht
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§ 19



(1) Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ihr Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) sowie die aus Mitteln dieses Vermögens nach dem 8. Mai 1945 für die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte erworbenen Vermögensrechte gehen auf die Bundesversicherungsanstalt über.

(2) Ferner gehen das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, welche die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem 8. Mai 1945 aus Mitteln der Angestelltenversicherung erworben haben, auf die Bundesversicherungsanstalt über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind.

(4) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen nach den Absätzen 1 und 2 in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbehaltlich der in zwischenstaatlichen Abkommen getroffenen Regelungen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesversicherungsanstalt über.

(5) Soweit sich Ansprüche aus dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) gegen die Rentenversicherung der Angestellten ergeben und soweit dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten Erstattungsansprüche zustehen, gehen diese Verbindlichkeiten und Rechte auf die Bundesversicherungsanstalt über.



 

Zitierungen von § 19 Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BfAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BfAG
... von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 19 Abs. 1 und 2 bezeichneten Art vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen ... (2) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 19 Abs. 1 und 2 fallen, bleiben ...
§ 22 BfAG
... Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu ...
§ 23 BfAG (vom 08.09.2015)
... die sich zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechtes aus der in § 19 getroffenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse ergeben, entscheidet ein ...
§ 24 BfAG
... Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 19 zum Vermögen der Bundesversicherungsanstalt, so ist der Antrag auf Berichtigung des ...
§ 25 BfAG
... und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer ...