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§ 21 - Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfAG k.a.Abk.)
G. v. 07.08.1953 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 443 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-7 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-7 Organisationsrecht
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§ 21
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In laufende Miet- oder Pachtverträge, die von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte oder nach dem 8. Mai 1945 von der Treuhandverwaltung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin oder von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter für Zwecke der Angestelltenversicherung abgeschlossen sind, tritt die Bundesversicherungsanstalt ein. ...
(2) (aufgehoben)
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Zitierungen von § 21 Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BfAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 BfAG
... andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer ...
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