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§ 22 - Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfAG k.a.Abk.)
G. v. 07.08.1953 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 443 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-7 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-7 Organisationsrecht
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§ 22
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu gewähren.
Zitierungen von § 22 Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BfAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 BfAG
... andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer ...
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