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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 248 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BfAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 248 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(1) Die Beamten der Bundesversicherungsanstalt sind mittelbare Bundesbeamte.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Oberste Dienstbehörde ist für die Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt. Der Vorstand kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Oberste Dienstbehörde ist für die Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt. Der Vorstand kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

§ 11


(1) Der Bundespräsident ernennt die nach den Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes gewählten Mitglieder der Geschäftsführung auf Vorschlag der Bundesregierung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung ernennt die übrigen Beamten auf Vorschlag des Vorstands; er kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.



(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen Beamten auf Vorschlag des Vorstands; er kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.

§ 29


vorherige Änderung

(1) Die Durchführung der Angestelltenversicherung für Seeleute und Seelotsen richtet sich ausschließlich nach der zwischen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und der Seekasse getroffenen Vereinbarung vom 16. Dezember 1943. Änderungen und Ergänzungen, welche die Bundesversicherungsanstalt und die Seekasse vereinbaren, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.



(1) Die Durchführung der Angestelltenversicherung für Seeleute und Seelotsen richtet sich ausschließlich nach der zwischen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und der Seekasse getroffenen Vereinbarung vom 16. Dezember 1943. Änderungen und Ergänzungen, welche die Bundesversicherungsanstalt und die Seekasse vereinbaren, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(2) Soweit in der Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 230) die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz für Angelegenheiten der Angestelltenversicherung zuständig ist, tritt unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 an ihre Stelle die Bundesversicherungsanstalt.