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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte am 12.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Februar 2009 durch Artikel 15 des DNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BfAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 92 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Beamten der Bundesversicherungsanstalt sind mittelbare Bundesbeamte.

(2) Oberste Dienstbehörde ist für die Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt. Der Vorstand kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beamten der Bundesversicherungsanstalt sind Bundesbeamte.

(2) Oberste Dienstbehörde ist für die Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt. Der Vorstand kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

§ 15


vorherige Änderung nächste Änderung

Die beim Inkrafttreten des Gesetzes bei der Treuhandverwaltung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin hauptamtlich Beschäftigten treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt über. Soweit die Beschäftigten Beamte waren oder ihr Dienstverhältnis nach der Dienstordnung der Reichsversicherungsanstalt in der Fassung vom 30. Januar und 6. Februar 1933 und dem Nachtrag vom 30. November 1936 geregelt war, sind sie als Beamte zu übernehmen. Für die Übernahme früherer Beamter der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ist die Rechtsstellung maßgebend, die sie am 8. Mai 1945 innegehabt haben. Dienstordnungsmäßig Angestellte sind in der besoldungsrechtlichen Stellung zu übernehmen, die sie an diesem Tage hatten. Für sie gilt § 181 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß. Für die Angestellten und für die Arbeiter gilt § 18 entsprechend. Soweit bei der Treuhandverwaltung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte beschäftigte frühere Beamte der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine höhere Vergütungsgruppe nach der Tarifordnung A erreicht haben, als sie ihrer früheren Besoldungsgruppe nach der Reichsbesoldungsordnung entspricht, ist diese bei der Übernahme als Beamte vergleichsweise heranzuziehen.



(aufgehoben)

§ 31


vorherige Änderung

(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes vorhandenen Wartestandsbeamten (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3) finden von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des § 178 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.

(2) Soweit auf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Beamte in den Wartestand versetzt werden können, tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes an die Stelle der Versetzung in den Wartestand die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.




(aufgehoben)