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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (TierZGLehrgV k.a.Abk.)
V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 4 Abschlußprüfung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Tierarzt und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestellt.
(3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete.
(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und, in den Fällen des § 3 Abs. 3, welche Tierart oder welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.
(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich mitzuteilen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierZGLehrgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZGLehrgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 TierZGLehrgV Abschlußprüfung
... Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Wer an einem Lehrgang erfolgreich teilgenommen ...
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