Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (TierZGLehrgV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5 Tierzucht und Tierhaltung
| |

§ 4 Abschlußprüfung



(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Tierarzt und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestellt.

(3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete.

(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und, in den Fällen des § 3 Abs. 3, welche Tierart oder welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.

(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich mitzuteilen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 4 Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierZGLehrgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZGLehrgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TierZGLehrgV Abschlußprüfung
... Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Wer an einem Lehrgang erfolgreich teilgenommen ...