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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (TierZGLehrgV k.a.Abk.)
V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 6 Lehrinhalte
(1) Der Kurzlehrgang umfaßt mindestens 25 Stunden und bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
- 1.
- Rechtliche Voraussetzungen;
- 2.
- Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;
- 3.
- Behandlung und Einführung des Samens;
- 4.
- Tierhygiene und Tierschutz;
- 5.
- Aufzeichnungen.
(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt bei Nummer 3 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.
(3) Wer an einem Kurzlehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er im eigenen Bestand oder im Bestand seines Arbeitgebers die künstliche Besamung durchführen darf. Wird ihm die Bescheinigung nicht erteilt, so sind ihm die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6111/a84347.htm