Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 8 - Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (TierZGLehrgV k.a.Abk.)
V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5 Tierzucht und Tierhaltung
| |
Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5 Tierzucht und Tierhaltung
| |
§ 8 Lehrinhalte
(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 28 Stunden und bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
- 1.
- Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;
- 2.
- Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;
- 3.
- Auswahl der Empfängertiere;
- 4.
- Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen;
- 5.
- Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt nach den Nummern 3 und 4 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6111/a84349.htm