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§ 9 - Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (TierZGLehrgV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 9 Abschlußprüfung



(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Wer an einem Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er den Embryotransfer durchführen darf. Wird ihm die Bescheinigung nicht erteilt, so sind ihm die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TierZGLehrgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZGLehrgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TierZGLehrgV Übergangsvorschriften
... teilgenommen haben, sind bis zur Teilnahme an einer Prüfung entsprechend § 9 , längstens bis zum 31. Dezember 1993, berechtigt, Eizellen und Embryonen nach § 14 Abs. ...