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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.03.2008 aufgehoben
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§ 1 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
G. v. 07.10.1994 BGBl. I S. 2835; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen verfolgen den Zweck,
- 1.
- die Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern und
- 2.
- Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 in der jeweils geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.
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Zitierungen von § 1 GÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GÜG Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung
... Tagen schriftlich zu wiederholen. Die mitgeteilten Daten dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke sowie zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von ...
§ 18 GÜG Meldungen
... bis 3 enthaltenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, nur für den in § 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen. (7) Das Bundesinstitut für ... Bundeskriminalamt sowie das Zollkriminalamt und andere Zollbehörden für den in § 1 genannten Zweck übermitteln, soweit diese Behörden die Meldungen zur Erfüllung ...
§ 20 GÜG Überwachung
... nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Informationen dürfen nur für den in § 1 genannten Zweck verwendet ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6112/a84356.htm