(1) Der Verantwortliche hat darüber zu wachen, daß der von dem Wirtschaftsbeteiligten betriebene Verkehr mit Grundstoffen unter Einhaltung der Vorschriften der §§
3,
4,
7,
8,
13 bis 18 und
21 erfolgt.
(2) Als Verantwortlicher ist je nach Rechtsform des Unternehmens des Wirtschaftsbeteiligten ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer, ein vertretungsberechtigter Gesellschafter, der Wirtschaftsbeteiligte selbst oder eine sonstige Person aus dem Unternehmen zu bestellen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben uneingeschränkt in der Lage ist.