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§ 5 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 5 Verantwortlicher für den Grundstoffverkehr



(1) Der Verantwortliche hat darüber zu wachen, daß der von dem Wirtschaftsbeteiligten betriebene Verkehr mit Grundstoffen unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 3, 4, 7, 8, 13 bis 18 und 21 erfolgt.

(2) Als Verantwortlicher ist je nach Rechtsform des Unternehmens des Wirtschaftsbeteiligten ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer, ein vertretungsberechtigter Gesellschafter, der Wirtschaftsbeteiligte selbst oder eine sonstige Person aus dem Unternehmen zu bestellen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben uneingeschränkt in der Lage ist.



 

Zitierungen von § 5 GÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GÜG Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung
... Betäubungsmitteln zu verhindern, 2. einen Verantwortlichen (§ 5 ) für den von ihnen betriebenen erlaubnis- oder anzeigepflichtigen Verkehr mit Grundstoffen, ...
§ 8 GÜG Antrag
... Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten gemäß § 5 Abs. 2, 3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort ...
§ 9 GÜG Versagung der Erlaubnis
... aus denen sich Bedenken dagegen ergeben, daß der Verantwortliche die ihm nach § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben uneingeschränkt erfüllen kann, 3.  ...