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§ 9 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 9 Versagung der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist zu versagen, wenn

1.
für die Betriebsstätten ein Verantwortlicher nicht bestellt oder nicht benannt ist,

2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken dagegen ergeben, daß der Verantwortliche die ihm nach § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben uneingeschränkt erfüllen kann,

3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben,

4.
ausreichende Sicherungen (§ 8 Nr. 4) nicht vorhanden sind,

5.
die Sicherheit oder Kontrolle des Grundstoffverkehrs aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist oder

6.
bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 10 Abs. 2) abgeholfen wird.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Grundstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft geboten ist.



 

Zitierungen von § 9 GÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GÜG Erlaubnis für Drittlandshandel
... der in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoffe finden die §§ 7 bis 12 entsprechende ...