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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.03.2008 aufgehoben
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§ 11 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
G. v. 07.10.1994 BGBl. I S. 2835; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 11 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Grundstoffverkehrs auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung der Grundstoffe,
- 2.
- die Art des Grundstoffverkehrs und
- 3.
- die Lage der Betriebsstätten.
(2) Die Erlaubnis kann
- 1.
- befristet, mit Bedingungen versehen, mit einer Auflage verbunden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden oder
- 2.
- mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage oder sonstiger Nebenbestimmungen im Sinne der Nummer 1 verbunden werden oder
- 3.
- nach ihrer Erteilung unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Begünstigten ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden,
Zitierungen von § 11 GÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 GÜG Erlaubnis für Drittlandshandel
... der in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoffe finden die §§ 7 bis 12 entsprechende ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Grundstoff-Kostenverordnung (GÜG-KostV)
V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch § 9 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678
§ 3 GÜG-KostV Neuerteilung einer Erlaubnis
... Gebühr von 80 Euro erhoben. (3) Für die Verlängerung einer nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes befristeten Erlaubnis wird eine Gebühr ...
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